Satzung des Tennisclubs Kamen-Methler e.V (Stand: 02.02.2017)

§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen" Tennisclub Kamen-Methler e. V. " und hat seinen Sitz in Kamen-Methler.

§ 2 Zweck und Ziele

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  "Steuerbegünstigte Zwecke "der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist: Pflege und Verbreitung des Tennissports Förderung des Jugendsports Förderung der Kameradschaft und der Geselligkeit unter seinen Mitgliedern

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Für Vorstandsmitglieder gilt folgendes: Auszahlungen für nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Auslagenersatz im Rahmen der Ehrenamtspauschale im Rahmen der gesetzlich zugelassenen Höhe können auf Verlangen erbracht werden, allerdings sind eventuell bereits gezahlte Beträge für Übungsleitertätigkeiten von der Pauschale abzuziehen

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein führt

  1. a) aktive Mitglieder
  2. b) passive Mitglieder
  3. c) Ehrenmitglieder

(2) Die Aufnahme in den Verein setzt einen schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden / die Vorsitzende   des Vereins voraus, der bei Jugendlichen bis zu 18 Jahren der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten bedarf. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, diesen ohne Angabe von   Gründen abzulehnen. Die Mitgliedschaft beginnt, wenn der Vorstand dem Aufnahmeantrag stattgegeben und der Bewerber/die Bewerberin die bei Eintritt fälligen Mitgliedsbeiträge entrichtet hat.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem /der Vorsitzenden bekanntzugeben.

(5) Der Austritt eines Mitgliedes kann durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss erfolgen.

(6) Bei Verstößen gegen die Satzung oder gegen Ordnungen der Vereinsorgane kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung folgende Maßregelungen aussprechen

a) mündlichen Verweis
b) schriftliche Verwarnung
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins
d) zeitlich begrenztes Platz- bzw. Anlagenverbot
e) Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen,

a) wenn es seinen Zahlungsverpflichtungen nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit nachkommt,
b) bei groben Verstößen gegen die Satzung oder bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht zu, beim Beirat Einspruch zu erheben, der dann endgültig entscheidet. Das Mitglied kann sich von einem von ihm zu benennenden stimmberechtigten Mitglied vor dem Beirat vertreten lassen. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

(7) Mitglieder, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder.

(8) Ein Wechsel vom aktiven zum passiven Mitglied und umgekehrt ist nur zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres zulässig. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

§ 4 Beiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren, monatliche Mitgliedsbeiträge und Umlagen. Alle Mittel, auch Spenden und Öffentliche Mittel, fließen in die Vereinskasse, soweit sie nicht ausdrücklich für eine Abteilung bestimmt sind. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen ist.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Verwaltungsrat
  • der Sportausschuss
  • der Jugendtag
  • der Jugendausschuss

der Beirat.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet bis zum 15.3. eines jeden Jahres statt.

(2) Der Vorstand kann außerdem jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; in jedem Fall ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich oder wenn ein Viertel der Mitglieder eine Einberufung verlangt. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe einer Tagesordnung einberufen.

(4) Die Durchführung der Mitgliederversammlung erfolgt nach der Tagesordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte  enthalten:

a) Bericht des Vorstande
b) Kassenbericht
c) Vermögensberich
d) Bericht der Kassenprüfe
e) Entlastung des Vorstande
f) Vorlage des Wirtschaftsplanes für das laufende Geschäftsjahr

bei Bedarf:

  • Wahlen
  • Anträge

(5) Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Versammlung bei den Vorsitzenden eingereicht werden.

(6) Abstimmungen erfolgen per Akklamation mit einfacher Stimmenmehrheit (eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen). Stimmenthaltungen werden ebenso wie ungültige Stimmen wie nicht abgegebene Stimmen behandelt. Stimmengleichheit verwirft einen Antrag. Abstimmungen müssen geheim erfolgen, wenn dies von einem Mitglied verlangt wird und sich die Mehrheit der der anwesenden Stimmberechtigten für diesen Antrag ausspricht. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das an der Mitgliederversammlung teilnimmt und am Tage der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung für die Wahl zum Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist die Vollendung des 21. Lebensjahres. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden /der Vorsitzenden und dem Schriftführer I der Schriftführerin zu unterzeichnen und vom Vorstand zu genehmigen ist.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt die Interessen des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben des Vereins. Er besteht aus

a) dem Vorsitzenden / der Vorsitzende
b) den zwei Stellvertretern / Stellvertreterinne
c) dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
d)dem Schriftführer / der Schriftführerin
e)dem Sportwart / der Sportwartin
f)dem stellvertretenden Sportwart / der stellvertretenden Sportwartin
g) dem Pressewart / der Pressewarti
h) dem / der Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses.
i) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses.

(2) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem / der Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes (gem. § 26 BGB) vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass ein stellvertretender Vorsitzender / eine stellvertretende Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied (gem. § 26 BGB) von seiner ihrer Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen soll, wenn der / die Vorsitzende verhindert ist.

(3) Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt. Notwendig werdende Ersatzwahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung für den Rest dieser Zeit.

(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes gibt in den Fällen der Stimmengleichheit der / die Vorsitzende den Ausschlag.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche der  einzelnen Vorstandsmitglieder geregelt werden.

(6) Das Amt der Vorstandsmitglieder erlischt durch Ablauf der Amtsdauer, freiwillige Niederlegung oder durch Amtsenthebung. Die Amtsenthebung muss von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden

§8 Der Sportausschuss

(1) Der Sportausschuss besteht aus dem Sportwart / der Sportwartin (zugleich Vorsitzende / Vorsitzender des Sportausschusses) und seinem / ihrem Stellvertreter und aus mindestens drei weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt  werden.

(2) Der Sportausschuss ist zuständig für die sportlichen Belange des Vereins. Anordnungen, Beschlüsse und Anweisungen des Sportausschusses sind protokollarisch festzuhalten und dem Vorstand   mitzuteilen. Anordnungen, Beschlüsse und Anweisungen, die auch die Mitglieder betreffen, sind vom Vorstand zu genehmigen.

(3) Der Sportausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Ausschussmitglieder geregelt werden.

(4) Der Sportausschuss tritt nach Bedarf zusammen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§ 9 Der Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat ist ein Kontrollorgan des Tennisclubs Kamen-Methler für den Finanzhaushalt,  für das Vertragswesen und für das Vereinsvermögen. Es besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die kein weiteres Amt im Tennisclub bekleiden dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Jährlich scheidet ein Mitglied turnusmäßig aus. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende für jeweils ein Jahr bzw. bestätigt den Vorsitzenden / die Vorsitzende für ein weiteres Jahr.

(3) Der Verwaltungsrat ist zuständig für die Überwachung der Mitgliederbeschlüsse, die den Bereich Finanzen, Vermögen und Verträge betreffen. Zu seinen Aufgaben gehören im Besondere

a) Prüfung und Überwachung aller Verträge des Verein
b) Kontrolle des Geldverkehrs, vierteljährlich nach Vorlage aller Einnahmen und Ausgaben   entsprechend dem von der Mitgliederversammlung genehmigten   Wirtschaftsplan.
c) Erstellung des Vermögensbericht
d) Vorlage des Vermögensberichtes zur Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat alle gewünschten Unterlagen zur Prüfung und Kontrolle vorzulegen.

§10 Der Beirat

(1) Der Beirat besteht au

a) dem / der Vorsitzenden und dessen / deren Stellvertretern
b) drei weiteren aktiven Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

(2) Den Vorsitz des Beirates führt der / die Vereinsvorsitzende.

(3) Ist ein Mitglied des Beirates an einer vor den Beirat gebrachten Angelegenheit persönlich beteiligt, so ist er / sie von der Mitwirkung in dieser Angelegenheit ausgeschlossen. Der Beirat hat dann ohne das betroffene Mitglied hierfür ein anderes Mitglied als Ersatz zu bestimmen.

(4) Der Beirat berät den Vorstand in allen den Verein betreffenden Fragen, die der Vorstand an ihn heranträgt. Neben der in § 3 geregelten Zuständigkeit soll er persönliche Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten der Mitglieder schlichten. Der Beirat wird von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden oder dessen / deren Stellvertretern nach Bedarf einberufen. Die Anrufung des Beirates hat über den / der Vorsitzenden oder seinen / ihren Stellvertreter zu erfolgen.

§11 Die Jugendabteilung

(1) Mitglieder der Jugendabteilung sind alle Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitglieder

(2) Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet Über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

(3) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendabteilung und dem Vorstand verantwortlich.

(4) Alle Einzelheiten regelt die von der Vereinsjugend in Zusammenarbeit mit dem Vorstand verabschiedete Jugendordnung, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht wird.

§ 12 Die Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer / Kassenprüferinnen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, die die Pflicht haben, die Kassengeschäfte kurz vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen, der Versammlung zu berichten und gegebenenfalls die Entlastung des Verstandes zu beantragen. Darüber hinaus steht es den Kassenprüfern / den Kassenprüferinnen jederzeit frei, die Kassengeschäfte zu prüfen.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

(2) Auf der Tagesordnung darf nur der Tagesordnungspunkt "Auflösung des Vereins" stehen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kamen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Haftung

Der Verein Übernimmt keine Haftung für die bei der Ausübung des Sports oder auf dem Vereinsgelände oder bei Veranstaltungen vorkommenden Unfälle und sonstigen Schäden.

Der Verein haftet nicht für Schäden aus Diebstahl und ähnlichen Delikten.

15 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle sich aus vorliegender Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Kamen. Festgestellt in Kamen-Methler am 15. Februar 1974 geändert durch die Mitgliederversammlung am 31. Januar 1980 geändert durch die Mitgliederversammlung am 30. Januar 1986 geändert durch die Mitgliederversammlung am 04. Februar 1988 geändert durch die Mitgliederversammlung am 21. Februar 1995 geändert durch die Mitgliederversammlung am 12. März 1996 geändert durch die Mitgliederversammlung am 11. März 1997 Neufassung durch die Mitgliederversammlung am 11. März 2008 geändert durch die Mitgliederversammlung am 20.03.2013 geändert durch die Mitgliederversammlung am 19.03.2015.

 

PDF Ausfertigung

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Vereinsvorstand

  Vorsitzender:

  Frank Richter

  vom-Stein-Str. 18
  59174 Kamen

  Tel:   0171 208 791 0
  Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

  stellvertretender Vorsitzender:

  Raimund Büttner

  Tel:   0177 283 263 1
  Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

  stellvertretender Vorsitzender:

  Philipp Kottmann

  Tel:   0162 791 754 5
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  Schatzmeister:

  Michael Schneider

  Tel:   0176 322 565 33
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  Sportwartin:

  Mareike Müller

  Tel:   0176 810 602 25
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  Sportwart:

  Stephan Dege

  Tel:   02303 255 451
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  Sportwart:

  Michael Dery

  Tel:   0176 320 288 25
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  Breitensportwart:

  Sebastian Henning

  Tel:   0171 556 670 4
  Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

  Pressewartin:

  Clara Bruning

  Tel:   0152 285 121 26
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  Jugendwart:

  Christoph Nölken

  Tel:   0162 174 308 0
  Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

  Jugendwart:

  David Dege

  Tel:   015144064718
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  Schriftführerin:

  Isabel Thiemann

  Tel:   01632615402
  Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!